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Baurechtliche Privilegierung.

Gemeindegebiete lassen sich grundsätzlich in Innen- und Außenbereiche unterteilen. Der Innenbereich umfasst bestehende Siedlungsstrukturen und Gebiete mit rechtskräftigen Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen. Demgegenüber stehen die Außenbereiche – also alle Flächen, die weder zu einem bebauten Ortsteil gehören noch planerisch erfasst sind.

Landwirtschaftliche Flächen für Agri-PV befinden sich in der Regel im Außenbereich. Dieser ist laut Baugesetzbuch grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Dennoch hat der Gesetzgeber bestimmte sogenannte „privilegierte Vorhaben“ definiert, die unter bestimmten Voraussetzungen auch im Außenbereich zulässig sind.

Von insgesamt neun Privilegierungstatbeständen könnten fünf für Agri-PV-Projekte potenziell relevant sein – inklusive der Kombination mit Batteriespeichersystemen. Letztere können unter Umständen als technischer Bestandteil einer Agri-PV-Anlage betrachtet werden. Die konkrete Einordnung hängt vom Einzelfall ab und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Planungsverfahren.

Wichtig: Die hier dargestellten Regelungen beruhen auf der aktuellen Rechtslage. Änderungen oder Konkretisierungen – insbesondere im Hinblick auf die Privilegierung von Agri-PV-Anlagen mit Batteriespeichern – sind künftig möglich und sollten bei der Projektentwicklung frühzeitig berücksichtigt werden.

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Welche Tatbestände haben in der Praxis eine Chance?

Um als dienlich für den landwirtschaftlichen Betrieb zu gelten, sollte die Anlage die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche unterstützen oder fördern. Nach derzeitiger Einschätzung liegt der Schwerpunkt jedoch auf dem wirtschaftlichen Nutzen durch hohe Stromerträge. Daher erscheint eine Privilegierung von Agri-PV-Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in der Praxis gegenwärtig unwahrscheinlich.

Um die Anforderungen zu erfüllen, dürfte die Agri-PV-Anlage nicht oder nur mit wesentlichen Nachteilen an einer anderen Stelle errichtet werden können. Für den Bau einer Agri-PV-Anlage werden jedoch lediglich ein Netzanschluss und eine landwirtschaftliche Fläche benötigt. Daher ist eine Privilegierung für Agri-PV-Anlagen nach § 35 Abs. 3 BauGB in der Praxis aktuell unwahrscheinlich.