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Baurechtliche Privilegierung.

Gemeindegebiete lassen sich grundsätzlich in Innen- und Außenbereiche unterteilen. Der Innenbereich umfasst bebaute Ortsteile sowie Gebiete mit bestehenden Flächennutzungsplänen.
Zum Außenbereich zählen hingegen alle Flächen ohne Flächennutzungsplan, die nicht zu bebauten Ortsteilen gehören.

Landwirtschaftliche Flächen, die für Agri-PV-Anlagen in Betracht kommen, befinden sich meist im Außenbereich. Dieser soll eigentlich von Bebauung freigehalten werden. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte „privilegierte Vorhaben“ definiert, die unter gewissen Umständen zulässig sein können.

Es existieren insgesamt neun Arten privilegierter Vorhaben, wovon fünf für Agri-PV relevant sein könnten. Die genaue Anwendbarkeit in der Praxis variiert dabei je nach Vorhaben.

Es ist wichtig zu betonen, dass es sich hierbei um aktuelle rechtliche Einschätzungen handelt. Zukünftige Gesetzesänderungen oder Präzisierungen bezüglich der Privilegierung von Agri-PV-Vorhaben sind durchaus möglich.

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Um als dienlich für den landwirtschaftlichen Betrieb zu gelten, sollte die Anlage die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche unterstützen oder fördern. Nach derzeitiger Einschätzung liegt der Schwerpunkt jedoch auf dem wirtschaftlichen Nutzen durch hohe Stromerträge. Daher erscheint eine Privilegierung von Agri-PV-Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in der Praxis gegenwärtig unwahrscheinlich.

Um die Anforderungen zu erfüllen, dürfte die Agri-PV-Anlage nicht oder nur mit wesentlichen Nachteilen an einer anderen Stelle errichtet werden können. Für den Bau einer Agri-PV-Anlage werden jedoch lediglich ein Netzanschluss und eine landwirtschaftliche Fläche benötigt. Daher ist eine Privilegierung für Agri-PV-Anlagen nach § 35 Abs. 3 BauGB in der Praxis aktuell unwahrscheinlich.