Wie kann der Weg zum erfolgreichen Baubeginn gelingen?
Für die Errichtung einer Agri-PV-Anlage stehen zwei Wege zur Verfügung:
➤ Privilegierte Verfahren
➤ Bauleitplanverfahren
Während das Bauleitplanverfahren in der Regel einen erheblichen Aufwand und eine längere Dauer erfordert, bietet das privilegierte Verfahren nach § 35 BauGB für Agri-PV-Anlagen einen deutlich beschleunigten Genehmigungsprozess, vorausgesetzt, die gesetzlichen Kriterien sind erfüllt. Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die beiden Verfahrenswege:
Welche Flächen kommen für die Privilegierung in Frage?
Gemeindegebiete lassen sich grundsätzlich in Innen- und Außenbereiche unterteilen. Der Innenbereich umfasst bebaute Ortsteile sowie Gebiete mit bestehenden Flächennutzungsplänen.
Zum Außenbereich zählen hingegen alle Flächen ohne Flächennutzungsplan, die nicht zu bebauten Ortsteilen gehören.
Landwirtschaftliche Flächen, die für Agri-PV-Anlagen in Betracht kommen, befinden sich meist im Außenbereich. Dieser soll eigentlich von Bebauung freigehalten werden. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte „privilegierte Vorhaben“ definiert, die unter gewissen Umständen zulässig sein können.
Es existieren insgesamt neun Arten privilegierter Vorhaben, wovon fünf für Agri-PV relevant sein könnten. Die genaue Anwendbarkeit in der Praxis variiert dabei je nach Vorhaben.
Es ist wichtig zu betonen, dass es sich hierbei um aktuelle rechtliche Einschätzungen handelt. Zukünftige Gesetzesänderungen oder Präzisierungen bezüglich der Privilegierung von Agri-PV-Vorhaben sind durchaus möglich.
Welche Tatbestände haben in der Praxis eine Chance?
§35 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2:
Dienen eines landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebs
Um als dienlich für den landwirtschaftlichen Betrieb zu gelten, sollte die Anlage die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche unterstützen oder fördern. Nach derzeitiger Einschätzung liegt der Schwerpunkt jedoch auf dem wirtschaftlichen Nutzen durch hohe Stromerträge. Daher erscheint eine Privilegierung von Agri-PV-Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in der Praxis gegenwärtig unwahrscheinlich.
§35 Abs. 1 Nr. 3
Versorgung eines ortsgebundenen Betriebs
Um die Anforderungen zu erfüllen, dürfte die Agri-PV-Anlage nicht oder nur mit wesentlichen Nachteilen an einer anderen Stelle errichtet werden können. Für den Bau einer Agri-PV-Anlage werden jedoch lediglich ein Netzanschluss und eine landwirtschaftliche Fläche benötigt. Daher ist eine Privilegierung für Agri-PV-Anlagen nach § 35 Abs. 3 BauGB in der Praxis aktuell unwahrscheinlich.
§35 Abs. 1 Nr. 4
Forschungsanlage
Diese Regelung betrifft ausschließlich Agri-PV-Anlagen, die im Kontext eines Forschungsprojekts errichtet werden. Die erteilte Baugenehmigung ist dabei zeitlich auf die Dauer des Forschungsvorhabens begrenzt. Die Regelung ist daher nur in Ausnahmefällen praktikabel und nur bedingt langfristig zielführend.
§35 Abs. 1 Nr. 8
Anlage neben Autobahnen oder zweigleisigen Schienenwegen
Agri-PV-Anlagen können privilegiert werden, wenn sie auf Flächen errichtet werden, die sich innerhalb eines 200-Meter-Korridors entlang von Autobahnen und Schienenwegen befinden. Dabei müssen die Schienenwege aus mindestens zwei Hauptgleisen bestehen. Diese Regelung bietet eine sehr wahrscheinliche Möglichkeit, eine Agri-PV-Anlage zu privilegieren.
§35 Abs.1 Nr. 9
Hofnahe Agri-PV-Anlagen
Agri-PV-Anlagen können privilegiert werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen:
➤ Die maximale Grundfläche der Anlage darf 25.000 m² (2,5 Hektar) nicht überschreiten.
➤ Die Agri-PV-Anlage muss in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb stehen, wie es in § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB festgelegt ist.
➤ Pro Hofstelle oder Betriebsstandort darf nur eine Agri-PV-Anlage betrieben werden.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Agri-PV-Anlagen die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche unterstützen und nicht dominieren.
Aktuell sehr wahrscheinlicher Fall eine Agri-PV-Anlage zu privilegieren.
Wir haben uns dem Thema der Genehmigungen ausführlich in einem Webinar gewidmet.